Ein mit 1,59 Promille alkoholisierter Pedelec-Fahrer kollidierte mit einer Radfahrerin. Amtsgericht und Landgericht sahen darin keine fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr. Pedelecs seien keine Kfz, daher gelte für sie nicht 1,1 Promille als Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit. 1,6 Promille, also der „Radfahrer-Wert“, sei maßgebend.
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