Wird ein Fahrzeughalter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als Zeuge befragt, steht ihm auch über seinen Anwalt regelmäßig kein Akteneinsichtsrecht zu. Die Ermittlung des Fahrers begründe kein berechtigtes Interesse dafür. Das hat das Amtsgericht Eilenburg entschieden.
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