Kostet die Reparatur eines Unfallwagens mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, lehnt die Versicherung die Kostenerstattung im Regelfall ab. Dennoch bleibt der Geschädigte nicht zwingend auf seinen Kosten sitzen, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder beweist.
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