Stürzt ein Radfahrer über ein „ungewöhnlich schwer erkennbares Hindernis“, dann trägt er daran keine Mitschuld – auch wenn er schnell fuhr. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Source: Neuigkeiten
Stürzt ein Radfahrer über ein „ungewöhnlich schwer erkennbares Hindernis“, dann trägt er daran keine Mitschuld – auch wenn er schnell fuhr. Das entschied der Bundesgerichtshof.
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